Nach § 2 Absatz 5 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung gilt für diesen Artikel ein Abgabeverbot an Privatpersonen. Die Lieferung erfolgt ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, Gewerbetreibende oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten nach Vorlage der erforderlichen Nachweise.
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